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Bericht der Bundesregierung zur Bildung für nachhaltige Entwicklung

Einmal pro Legislaturperiode legt die Bundesregierung den Bericht zur Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE-Bericht) vor. In dem nun vorliegenden Bericht werden die BNE-Aktivitäten der Bundesregierung, der Länder und Länderkonferenzen sowie der Kommunen und weiterer Akteure von Mitte 2017 bis Mitte 2021 dargestellt.

Aufgeschlagenes Buch Aufgeschlagenes Buch
Aufgeschlagenes Buch © Adobe Stock / monticellllo

Es ist bereits der siebte BNE-Bericht der Bundesregierung, der nun mit einigen Neuerungen vorgestellt wird: Die Aktivitäten des Bundes, der Länder, der Kommunen und weiterer gesellschaftlicher Akteurinnen und Akteure werden entlang der Bildungsbereiche benannt, so wie sie auch im Nationalen Aktionsplan Bildung für nachhaltige Entwicklung (NAP BNE) aufgeführt werden. Zu frühkindlicher Bildung, Schule, beruflicher Bildung, Hochschule, non-formalem und informellem Lernen/Jugend sowie zu den Kommunen entsteht jeweils ein thematischer Überblick. Jeder Beitrag wird zudem den 17 Nachhaltigkeitszielen aus der Agenda 2030 der Vereinten Nationen zugeordnet, den Sustainable Development Goals, kurz SDGs.

Auch neu ist die digitale Aufbereitung des Berichts hier auf dem BNE-Portal. Der BNE-Bericht wird erstmals online dargestellt, eine Datenbank beinhaltet zudem die Beiträge der Bundesregierung, der Länder, Kommunen und gesellschaftlichen Akteurinnen und Akteure. Filterfunktionen bieten die gezielte Auswahl nach Akteurinnen und Akteure, nach Bildungsbereichen und nach Handlungsfeldern an. Damit steht der Bericht der Bundesregierung zur Bildung für nachhaltige Entwicklung jederzeit allen offen, die sich insbesondere für die Fortschritte in der strukturellen Verankerung von BNE interessieren.

BNE-Bericht der Bundesregierung 2021 (PDF barrierefrei | 9,4 MB)

BNE-Bericht: Drucksache des Bundestages (PDF extern | 10,4 MB) (PDF, 10MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Aktivitäten der Bundesregierung, der Länder, der Kommunen und gesellschaftlichen Akteurinnen und Akteure

Die in dieser Datenbank wiedergegebenen Beiträge ordnen sich nach den im Nationalen Aktionsplan Bildung für nachhaltige Entwicklung (NAP BNE) aufgeführten sechs Bildungsbereichen – Frühe Bildung, Schule, Berufliche Bildung, Hochschule, non-formales und informelles Lernen/Jugend und Kommunen – und den jeweils zugeordneten Handlungsfeldern. Des Weiteren werden übergreifende Beiträge, die mehrere Bildungsbereiche betreffen bzw. in den einzelnen Bildungsbereichen mehrere Handlungsfelder bedienen, übergeordnet aufgeführt.

Innerhalb jedes Bildungsbereichs gilt es hervorzuheben, dass sich die Zusammenstellung der Beiträge der Ressorts, Kommunen und gesellschaftlichen Akteurinnen und Akteure stark von der Zusammenstellung der Beiträge der Länder unterscheidet, die innerhalb ihrer Länderkonferenzen zusammengefasst wurden und insofern nicht gleichzustellen sind.

Die folgende Grafik zeigt, wie sich die Beiträge auf die sechs Bildungsbereiche zzgl. übergreifender Bereich verteilen. 

Hier können Sie das PDF mit allen Grafiken aus dem BNE-Bericht zu den Beiträgen je Bildungsbereich herunterladen [PDF | 278 KB].

Absolute Häufigkeit der Zuordnungen der einzelnen Beiträge nach Bildungsbereichen (n=274) (alle Bildungsbereiche inkl. Übergreifend) Absolute Häufigkeit der Zuordnungen der einzelnen Beiträge nach Bildungsbereichen (n=274) (alle Bildungsbereiche inkl. Übergreifend)
Absolute Häufigkeit der Zuordnungen der einzelnen Beiträge nach Bildungsbereichen (n=274) (alle Bildungsbereiche inkl. Übergreifend) © BMBF

SDG-Zuordnung

Bei den einzelnen Beiträgen ist kenntlich gemacht, auf welches/welche der 17 UN Nachhaltigkeitsziel(e) (Sustainable Development Goals, SDGs) dieser einzahlt. Eine Zuordnung zum Bildungs-SDG Nr. 4 und somit dem BNE-Unterziel 4.7. war dabei Ausschlusskriterium zur Aufnahme in den BNE-Bericht. Durch die Herstellung von Querbezügen zu weiteren SDGs soll eines der zentralen Ziele des "BNE 2030" unterstützt werden: Nämlich aufzuzeigen, welchen Beitrag BNE zur Agenda 2030 insgesamt leistet. BNE/SDG 4 hat eine Sonderstellung bei den Nachhaltigkeitszielen inne, indem es sowohl Ziel als auch Motor für die Erreichung aller anderen Ziele ist. Ohne Bildung als Fundament ist beispielsweise die Erfüllung des Ziels 12 "Nachhaltiger Konsum" nur schwerlich zu erreichen.

Die folgende Grafik bietet einen Überblick darüber, wie sich die SDG-Zuordnungen aller Beiträge insgesamt im Bericht verteilen.

Hier können Sie das PDF mit allen Grafiken aus dem BNE-Bericht zu den Beiträgen mit SDG-Zuordnung je Bildungsbereich herunterladen (PDF, 502KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Absolute Häufigkeit der SDG-Zuordnungen in den einzelnen Beiträgen (n=1.413) (alle Bildungsbereiche inkl. Übergreifend) Absolute Häufigkeit der SDG-Zuordnungen in den einzelnen Beiträgen (n=1.413) (alle Bildungsbereiche inkl. Übergreifend)
Absolute Häufigkeit der SDG-Zuordnungen in den einzelnen Beiträgen (n=1.413) (alle Bildungsbereiche inkl. Übergreifend) © BMBF

Bericht der Bundesregierung zur Bildung für nachhaltige Entwicklung

Stärkung der Weiterbildungsförderung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Bildungsbereich
Berufliche Bildung

Im Zeitalter der Digitalisierung und vielfältigen Veränderungen in Branchen, Betrieben und Berufen ist eine kontinuierliche berufliche Weiterbildung unerlässlich für die Sicherung individueller Beschäftigungsfähigkeit. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung stellt daher einen wichtigen Schwerpunkt der (aktiven) Arbeitsmarktpolitik dar.

Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Qualifizierungschancengesetz wurden die Fördermöglichkeiten weiterentwickelt und der Zugang von beschäftigten und arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur beruflichen Weiterbildungsförderung erheblich verbessert, um insbesondere qualifikatorische Anpassungsbedarfe vor dem Hintergrund des digitalen Strukturwandels und fortschreitender Automatisierungsprozesse zu unterstützen. Es eröffnet Beschäftigten, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können, die in sonstiger Weise vom Strukturwandel bedroht sind oder die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, nun grundsätzlich unabhängig von Qualifikation, Alter und Betriebsgröße einen Zugang zur beruflichen Weiterbildungsförderung nach dem Dritten und Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III und SGB II). Zuschüsse können in Abhängigkeit von der Betriebsgröße sowohl an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch an Arbeitgeber zu den Lehrgangskosten als auch zum Arbeitsentgelt gezahlt werden. Hierbei ist, anders als zuvor, die Förderung der Weiterbildung auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld möglich. Zudem kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern seitdem eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen ermöglicht werden, wenn sie berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können, in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben.

Mit dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung ("Arbeit-von-morgen-Gesetz") vom Mai 2020 wurden insbesondere die Förderleistungen für besonders vom Strukturwandel betroffene Beschäftigte und Betriebe noch einmal ausgebaut. Zudem wurde für Personen ohne Berufsabschluss ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Förderung einer berufsabschlussorientierten Weiterbildung eingeführt. Auch kann Qualifizierung in der Transfergesellschaft nunmehr unabhängig von Alter und Berufsabschluss sowie auch über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden.

Dieser Beitrag trägt zur Erreichung folgender SDGs bei:

Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Bildungsbereich
Berufliche Bildung

Eine gute Ausbildung wird noch stärker als bisher entscheidend für einen guten und nachhaltigen Einstieg in das Berufsleben sein. Zudem kommt ihr als wesentliche Grundlage für weitere berufliche Entwicklungen und Qualifizierungen eine hohe Bedeutung zu. Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung ("Arbeit-von-morgen-Gesetz") sind deshalb die Möglichkeiten der Ausbildungsförderung weiterentwickelt worden.

Seit 2015 hat sich das bislang befristete Instrument der Assistierten Ausbildung etabliert und findet Rückhalt bei den beteiligten Akteurinnen und Akteuren. Im Zuge der Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung wurde die Assistierte Ausbildung mit dem "Arbeit-von-morgen-Gesetz" als dauerhaftes Unterstützungsinstrument gesetzlich verankert und weiterentwickelt. Die Assistierte Ausbildung beinhaltet eine individuell an den Bedürfnissen des jungen Menschen ausgerichtete, kontinuierliche Unterstützung und sozialpädagogische Begleitung. Im Rahmen der optionalen Vorphase kann die Integration in eine betriebliche Berufsausbildung unterstützt werden. Ziele während einer Berufsausbildung (begleitende Phase) sind der Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, die Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses. Zudem können auch Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung sowie der jeweilige Betrieb durch die begleitende Phase der Assistierten Ausbildung unterstützt werden.

Durch die Neuregelungen können nun auch junge Menschen, die als Tagespendler im grenznahen Ausland leben und die in Deutschland eine Ausbildung absolvieren, mit der Assistierten Ausbildung gefördert werden.

Junge Menschen können ausbildungsbegleitende Hilfen erhalten, wenn sie zusätzliche Unterstützung benötigen, um eine betriebliche Berufsausbildung beginnen, fortsetzen oder erfolgreich abschließen zu können. Um parallele Strukturen zu glätten, werden die ausbildungsbegleitenden Hilfen im Jahr 2021 mit der Assistierten Ausbildung zusammengeführt.

Bislang erhielten Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung ausschließlich die vereinbarte Praktikumsvergütung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber. Je nach Wegstrecke können dafür allerdings erhebliche Fahrkosten anfallen. Aufgrund dessen wurde eine Regelung geschaffen, durch die Teilnehmenden nach dem SGB III ab dem 1. August 2020 die Fahrkosten erstattet werden können. Fahrkosten für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II sind wie bisher auch als Absetzbeträge zu berücksichtigen.

Dieser Beitrag trägt zur Erreichung folgender SDGs bei:

Anzahl der Einträge: 2